Analog zu Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 STGB ist auch beim Einbezug in eine sexuelle Handlung eine Begehung über das Internet nicht ausgeschlossen. Da das Kind bei dieser Tatbestandsvariante wie aufgezeigt als Zuschauer agieren muss, wird hier eindeutig nur die Variante greifen, bei welcher Opfer und Täter über eine Webcam miteinander kommunizieren. Situationen, in welchen der Täter dem Kind schriftlich oder mündlich die von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen schildert, ohne dass das Kind die sexuellen Handlungen tatsächlich visuell wahrnehmen kann, werden von diesem Tatbestand nicht erfasst.