Auch weitere Stimmen in der Lehre vertreten die Meinung, dass Gespräche sexuellen Inhalts nicht tatbestandsmässig sind. Es kann ergänzend auf folgende Quelle verwiesen werden (SANDRA MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Band Nr. 78, S. 65f.): Angesichts der Tatsache, dass obszönes Reden per se nicht unter eine sexuelle Handlung fällt, müsste in jedem Fall nachgewiesen werden, dass der Täter eine sexuelle Handlung während des Gesprächs tatsächlich vollzog. […]Analog zu Art.