22 (TRECHSEL ET AL., a.a.O., Art. 187 N 9; vgl. auch BGE 129 IV 168 S. 171 E. 3.2). Obszönes Reden oder entsprechende Gesten werden nicht als sexuelle Handlungen erachtet. Die blosse Internetkommunikation im schriftlichen Chat genügt daher nicht, um als Einbeziehen eines Kindes in eine sexuelle Handlung qualifiziert werden zu können (OGer ZH vom 02.03.2012, SB110594; gl. A. TRECHSEL ET AL., Art. 187 N 6, m.w.H., welcher betont, dass der Einsatz des Körpers Voraussetzung sei. Unzüchtiges Reden alleine könne jedoch sexuelle Belästigung darstellen).