187 N 17, m.w.H.). D.h. das Kind muss die sexuelle Handlung visuell oder akustisch wahrnehmen und der Vorsatz des Täters muss auf diese Wahrnehmung gerichtet sein. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn sich die Wahrnehmung des Kindes lediglich auf die Begleitumstände der sexuellen Handlung beschränkt. Da für alle Tatbestandsvarianten von Abs. 1 dieselbe Strafdrohung gilt, erfordert der Tatbestand des Einbeziehens eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit, eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung