Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Grundlagen zutreffend festgehalten (pag. 2061f., S. 12f. der Entscheidbegründung): Einbeziehen in sexuelle Handlungen meint sexuelle Handlungen des Täters, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt (BSK STGB II- MAIER, Art. 187 N 17, m.w.