Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung entgegen, dass sie diese Ansicht nicht teile und den Tatbestand als erfüllt betrachte, weswegen sie diesbezüglich Schuldsprüche beantragte. 8.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht, macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Grundlagen zutreffend festgehalten (pag.