der Entscheidbegründung), vollumfänglich an und geht als Beweisergebnis ebenfalls vom angeklagten Sachverhalt aus. 8.3. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz geht davon aus, dass rein unzüchtiges, obszönes Reden im schriftlichen Internetchat keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 187 StGB darstellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung entgegen, dass sie diese Ansicht nicht teile und den Tatbestand als erfüllt betrachte, weswegen sie diesbezüglich Schuldsprüche beantragte.