perverse Sachen zu ihm sage, damit er sich gestützt darauf selbst habe befriedigen können (pag. 1489). 8.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Privatklägerin 1 glaubhaft bestätigt wurde und durch den Beschuldigten eingestanden ist. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 2060f., S. 11f. der Entscheidbegründung), vollumfänglich an und geht als Beweisergebnis ebenfalls vom angeklagten Sachverhalt aus.