Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu erklären. 8. Sexuelle Handlungen mit Kindern 8.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 13. Juni 2014 vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 in sexuelle Handlungen einbezogen zu haben, indem er sie dazu aufgefordert habe, sich im Chat mit ihm über sexuelle Dinge zu unterhalten, namentlich ihn anzumachen, indem sie