21 zurückzuführen und demnach nicht dem Einflussbereich des Beschuldigten zuzurechnen. Damit liegt ein vollendeter Versuch vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu erklären.