Der Beschuldigte hatte das E-Mail mit seiner Forderung und Drohung an die Privatklägerin 1 versandt und damit alles getan, was nötig war, um den Erfolg, also die Erstellung und der Versand der Nacktfotos, eintreten zu lassen. Dass der Erfolg dennoch ausgeblieben ist, ist auf das Verhalten der Privatklägerin 1