bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie dargelegt eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bedrohte, um sie zur Vornahme von sexuellen Handlungen im Sinne des Tatbestands zu nötigen. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz. Da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten keine Fotos zukommen liess, liegt eine versuchte Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hatte das E-Mail mit seiner Forderung und Drohung an die Privatklägerin 1 versandt und damit alles getan, was nötig war, um den Erfolg, also die Erstellung und der Versand der Nacktfotos, eintreten zu lassen.