Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Fotos, welche die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zukommen liess, nicht tatbestandsmässig sind. Hingegen ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 Nacktfotos mit ausschliesslich sexuellem Hintergrund erhältlich machen wollte und diese Nacktfotos seiner sexuellen Stimulation dienen sollten. Das Erstellen solcher Nacktfotos stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie dargelegt eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar.