20 / dem Täter vornimmt. Insofern ist die Forderung an die Privatklägerin 1, Handlungen an sich selbst vorzunehmen, vom Tatbestand erfasst. Das Bundesgericht hat zur Frage, ob Nacktaufnahmen als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, Folgendes festgehalten (BGE 131 IV 64 E. 11.2): Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB gelten nach der Rechtsprechung nämlich nur Verhaltensweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls objektiv betrachtet als sexualbezogen erscheinen (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen).