189 StGB zu werten ist. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Nötigung zur Vornahme von sexuellen Handlungen tatbestandsmässig ist. Das Opfer muss zum körperlichen Tätigwerden gezwungen werden, wobei es keine Rolle spielt, ob das Opfer die sexuellen Handlungen an sich selbst oder einem Dritten