Die Privatklägerin 1 wurde durch diese Drohung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte kannte die Adresse der Privatklägerin 1 und die Gefahr, welche aus ihrer Sicht vom Beschuldigten ausging, erschien damit als äusserst real. Der Beschuldigte wollte, wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, mithilfe der beschriebenen Drohung 2 Nacktfotos und 4 Fotos in Unterwäsche von der Privatklägerin 1 erhältlich machen. Weiter ist in tatbestandsmässiger Hinsicht fraglich und zu prüfen, ob die Forderung an das Opfer Nacktfotos zu erstellen und dem Beschuldigten zukommen zu lassen tatbestandsmässig und als sexuelle Handlung nach Art. 189 StGB zu werten ist.