Sie solle ihn nicht enttäuschen, da er keine Fehler mehr dulden werde (pag. 313). Im Kontext mit dem vorangehenden Chatverkehr, in dem der Beschuldigte kontinuierlich Druck auf die Privatklägerin 1 aufbaute und sie und ihre Familie unter anderem auch mit dem Tod und Folter bedrohte, ist diese E-Mail als konkrete Drohung zu werten. Der Beschuldigte setzte der Privatklägerin 1 den Eintritt eines Übels – konkret die Verletzung ihrer körperlichen Integrität (oder/und derjenigen ihrer Familie) – in Aussicht, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommen würde. Die Privatklägerin 1 wurde durch diese Drohung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt.