Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist unter anderem auch dann erfüllt, wenn als Nötigungsmittel eine Drohung vorliegt. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin 1 auch das Nötigungsmittel der Drohung angewandt. Er hat sie – wie im Rahmen des Beweisergebnisses festgestellt – nicht nur psychisch unter Druck gesetzt, sondern auch konkret bedroht. So forderte er sie im E-Mail vom 29. November 2010 auf, ihm 2 Nacktfotos und 4 Fotos in Unterwäsche zu schicken. Werde die Zeit nicht eingehalten, wisse sie wie schon geschrieben, was passiere werde. Sie solle ihn nicht enttäuschen, da er keine Fehler mehr dulden werde (pag.