7.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Bundesgericht hat sich zum Tatbestand der sexuellen Nötigung wie folgt geäussert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_95/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.1): Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art.