In rechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte zwar einen gewissen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt habe. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setze jedoch eine erhebliche Einwirkung voraus, die nicht vorgelegen habe. Die vom Beschuldigten eingeforderten Fotos seien zudem nicht sexualbezogen und aufreizende Fotos würden an sich noch keine sexuelle Handlung darstellen, weswegen ein Freispruch zu erfolgen habe. 7.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer