Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Nacktfotos der sexuellen Stimulation des Beschuldigten dienen sollten. Für die Kammer hat demnach als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte Nacktfotos von der Privatklägerin 1 erhältlich machen wollte, welche ausschliesslich oder zumindest weit überwiegend auf ihre sexuellen Komponenten reduziert waren. 7.3. Rechtliche Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte zwar einen gewissen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt habe.