Der Beschuldigte verlangte explizit Nacktfotos. Dass er – gerade vor dem Hintergrund, dass die virtuelle Bekanntschaft zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Wesentlichen aus sexuellen Interaktionen bzw. Forderungen seinerseits bestand – Nacktfotos mit ästhetischem (und nicht sexuellem) Bezug erhältlich machen wollte, kann nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Nacktfotos der sexuellen Stimulation des Beschuldigten dienen sollten.