In der Folge forderte er von der Privatklägerin 1 Fotos ohne Zensuren oder sonstiges «Gekribel» an. Konkret verlangte er von ihr 2 Nacktfotos sowie 4 Fotos in Unterwäsche und mit Tanga (pag. 313). Die gesamten Umstände der Konversation lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Aufforderung des Beschuldigten ausschliesslich sexuell motiviert war. Der Beschuldigte verlangte explizit Nacktfotos.