Der Beschuldigte hatte in Folge der ausgesprochenen Drohungen von der Privatklägerin 1 Fotos erhalten, welche diese in Unterwäsche zeigen, wobei auf den Bildern lediglich ihr Oberkörper (bekleidet mit einem BH) zu sehen war. Das Gesicht der Privatklägerin 1 wurde hingegen durch sie unerkenntlich gemacht. Die Reaktion des Beschuldigten auf diese Fotos zeigt, dass er andere Fotos der Privatklägerin 1 erwartete. So hielt er fest: «Willst du mich verarschen oder wie?» (pag. 308). In der Folge forderte er von der Privatklägerin 1 Fotos ohne Zensuren oder sonstiges «Gekribel» an.