18 Beweisergebnis drängen sich nach Ansicht der Kammer nicht auf, zumal der Sachverhalt auch vor oberer Instanz nicht bestritten wurde. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist jedoch zu prüfen, welche Art von Fotos der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 erhältlich machen wollte. Der Beschuldigte hatte in Folge der ausgesprochenen Drohungen von der Privatklägerin 1 Fotos erhalten, welche diese in Unterwäsche zeigen, wobei auf den Bildern lediglich ihr Oberkörper (bekleidet mit einem BH) zu sehen war.