Neben diesen subjektiven Beweismitteln liegen der Kammer (bezüglich sämtlicher Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1) auch Chatprotokolle, (zensierte) Fotos sowie E-Mails vor. Auf die Ausführungen / Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den vorliegenden (objektiven) Beweismitteln, welche mit den Aussagen der Privatklägerin 1 übereinstimmen, kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2056f., S.7-8 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch gegenüber I.________ eingestand, C.________ u.a. mit Folter gedroht zu haben.