7.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben und ebenso zutreffend festgehalten, dass ihre Aussagen glaubhaft und durch den Beschuldigten eingestanden sind. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2055f., S. 6-7 der Entscheidbegründung). Neben diesen subjektiven Beweismitteln liegen der Kammer (bezüglich sämtlicher Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1) auch Chatprotokolle, (zensierte) Fotos sowie E-Mails vor.