Um diesen Druck auf die Privatklägerin 1 zu erhöhen, soll er im Chat als drei verschiedene Charaktere agiert haben, von denen die Privatklägerin 1 nicht wusste, dass es sich dabei stets um den Beschuldigten gehandelt hatte. Aufgrund der geäusserten Drohungen soll die Privatklägerin 1 unter psychischen Druck geraten sein und dem Beschuldigten gegen ihren Willen drei Fotos, auf denen sie von der Hüfte aufwärts nur im BH bekleidet war, geschickt haben. Bezüglich der dem Beschuldigten im Detail vorgeworfenen Tathandlungen kann auf die entsprechende Stelle der Anklageschrift verwiesen werden (pag. 1480 ff.). 7.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung