Die Privatklägerin 2 gab gegenüber der Polizei an, gegen ihren Willen genötigt worden zu sein, sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten vorzunehmen. Daraufhin kam es zu einer erneuten Hausdurchsuchung, auf welche später noch näher einzugehen sein wird. Der Beschuldigte wurde zudem erneut festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (pag. 145). Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend – auch wenn es sich um ähnlich gelagerte Delikte handelt – keine sachverhaltsmässigen Überschneidungen zwischen den einzelnen Tatkomplexen bestehen, erachtet es die Kammer als angezeigt, die Tatvorwür-