Da I.________ minderjährig war und der Altersunterschied zum Beschuldigten mehr als drei Jahre betrug, wurden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten ausgedehnt und I.________ am 22. Juni 2011 rechtshilfeweise durch die AA.________ Polizei einvernommen. Der Beschuldigte wurde am 22. März 2011 festgenommen, jedoch am folgenden Tag aus dem Regionalgefängnis Bern entlassen (pag. 35). In der Folge wurde am 5. Juli 2011 am Domizil des Beschuldigten eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt (pag.