Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen gewährt wurde (pag. 2465f.), und die Verteidigung mit Eingabe vom 11. August 2016 die Abweisung des Antrags gemäss Ziffer 1 sowie eine Beurteilung von Amtes wegen bezüglich Ziffer 2 beantragte (pag. 2476f.), hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge mit Verfügung vom 12. August 2016 insofern gut, als ein ergänzender Bericht des Arbeitgebers (insbesondere zum Umfang der Arbeitstätigkeit sowie zu allfälligen Unterbrüchen) eingeholt und der Beschuldigte aufgefordert wurde, dem Gericht eine ärztliche Bestätigung bezüglich Nervenzusammenbruch im Mai 2016 ein-