Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Einvernahme von Y.________ ab (pag. 2239f.). Mit Eingabe vom 8. August 2016 stellte die Generalstaatsanwaltschaft die Anträge, es seien beim Arbeitgeber des Beschuldigten die Anwesenheitszeiten sowie die Lohnabrechnungen für die Zeit von März 2015 bis August 2016 zu edieren und der Beschuldigte sei aufzufordern, die Krankenakten sowie ein allfälliges Arbeitsfähigkeitszeugnis im Zusammenhang mit seinem Nervenzusammenbruch vom Mai 2016 einzureichen.