Hingegen wies die Kammer die Beweisanträge ab, die Privatklägerin 2 sei oberinstanzlich zu befragen und über den Beschuldigten sei bei einer anderen sachverständigen Person ein neues psychiatrisch-forensisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am 4. Januar 2016 beantragte der Beschuldigte mit Blick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung, es sei Y.________ als Zeugin zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen zu befragen (pag. 2216f.). Den Parteien wurde daraufhin das rechtliche Gehör gewährt (pag. 2219f.). Davon machten die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (pag.