Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 (pag. 2198 ff.) wurden die Beweisanträge auf Einreichung eines Therapieverlaufsberichts sowie einer Arbeitsbestätigung gutgeheissen, die Unterlagen wurden nach deren Einreichung durch die Verteidigung am 21. Januar 2016 zu den Akten erkannt (pag. 2268f.). Auch der Beweisantrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei oberinstanzlich einzuvernehmen, wurde gutgeheissen. Hingegen wies die Kammer die Beweisanträge ab, die Privatklägerin 2 sei oberinstanzlich zu befragen und über den Beschuldigten sei bei einer anderen sachverständigen Person ein neues psychiatrisch-forensisches Gutachten in Auftrag zu geben.