Staatsanwältin G.________ beantragte, der Beschuldigte sei oberinstanzlich zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen zu befragen. Die Beweisanträge bezüglich der Einreichung eines Therapieverlaufsberichts sowie einer Arbeitsbestätigung seien gutzuheissen. Soweit weitergehend, seien die Beweisanträge des Beschuldigten jedoch abzuweisen. Der Beschuldigte hielt seinerseits – nachdem ihm mit Verfügung vom 17. August 2015 Gelegenheit zur Replik geboten wurde (pag. 2180f.) – mit Eingabe vom 8. September 2015 an den gestellten Beweisanträgen fest (pag. 2190 ff.). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 (pag.