15 nehmen lassen. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich die erstinstanzlich fallführende Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut worden war – nochmals auf, zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 2151). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte daraufhin am 24. Juli 2015 (pag. 2160 ff.). Staatsanwältin G.__