Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien daraufhin Gelegenheit, zu diesen Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 2132f.). Die Privatklägerin 2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme (pag. 2139 und 2141f.). Die Privatklägerin 1 hat sich nach gewährter Fristverlängerung (pag. 2144f.) nicht ver-