398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bezüglich der Genugtuungsforderung der Privatklägerinnen ist die Kammer aufgrund der fehlenden Berufung/Anschlussberufung als Obergrenze an die durch die Vorinstanz zugesprochene Höhe der Genugtuung gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von der Kammer ein aktueller Strafregisterauszug (pag.