In Rechtskraft erwachsen sind hingegen die Freisprüche vom Vorwurf der Pornographie gemäss Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 z.N. der Privatklägerin 1. Schliesslich sind auch die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer V des vorinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, soweit diese der Rechtskraft zugänglich sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;