4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten hat die Kammer die Freisprüche gemäss Ziff. I.1 (sexuelle Nötigung), I.2 (sexuelle Handlungen mit Kindern) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, mehrfach begangen z.N. der Privatklägerinnen 1 und 2, wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zwischen anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.___