8. Die (volle) Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das Verfahren bis und mit erster Instanz sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 26.01.2015 auf insgesamt CHF 48‘029.20 (volles Honorar und die Auslagen) festzusetzen, unter Ausrichtung einer teilweise vollen Entschädigung (9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung) an A.________. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor oberer Instanz sei gemäss Honorarnote vom 22. August 2016 gerichtlich festzusetzen, unter Ausrichtung einer vollen Entschädigung an A.________. Anklageschrift Ziff. 1.3.2.4).