Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte USB-Stick TDK, 4 GB, blau, an Schlüsselanhänger sei einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Das beschlagnahmte Handy Sony Ericsson, silber, inkl. Ladekabel sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers sowie der Vertretung der Privatklägerinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung) sowie dem Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE) mitzuteilen.