1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft, unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB; 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). IV. A.________ sei für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. V.