2388 ff.). Die Privatklägerin 2 schloss sich den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (pag. 2392), während die Privatklägerin 1 zuerst die weitere Vorgehensweise anheim stellte (pag. 2398), sich später jedoch ebenfalls den Anträgen der Staatsanwaltschaft anschloss (pag. 2400). Das Ergänzungsgutachten vom 19. Juli 2016 ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2406 ff.). Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien daraufhin Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 2430f.). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 2 gaben am 26. Juli 2016 ihren Verzicht darauf bekannt (pag. 2440 und 2443).