zur Stellungnahme auf (pag. 2368f.); diese erfolgte mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (pag. 2373f.). Die Verteidigung teilte der Kammer zwischenzeitlich mit, dass der Beschuldigte angesichts der aktuellen Verfügung den angesetzten zweiten Besprechungstermin bei Dr. med. P.________ nicht wahrnehmen werde (pag. 2372). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2016 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 die Abweisung des Antrags der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens bei einer neuen und unabhängigen Sachverständigen sowie die Abweisung des Eventualantrags auf erneute Befragung von Dr. med. P.________.