2338 ff.). Am 17. Juni 2016 stellte die Verteidigung den Antrag, das E-Mail des Beschuldigten vom 15. Juni 2016 an seinen Verteidiger sei zu den Akten zu erkennen. Aufgrund des Inhalts des E-Mails und der sich daraus ergebenden behaupteten Befangenheit der Gutachterin wurde zudem beantragt, die Sachverständige Dr. med. P.________ sei vom Gutachtenauftrag zu entbinden und das Ergänzungsgutachten sei durch einen unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu erstellen. Eventualiter seien der Beschuldigte und Dr. med. P.________ zu befragen (pag. 2363f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 forderte die Verfahrensleitung daraufhin Dr. med. P.________ zur Stellungnahme auf (pag.