Die Privatklägerin 1 liess durch ihren Anwalt mit Eingabe vom 17. März 2016 mitteilen, dass sie in Begleitung ihres Anwalts an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmen werde (pag. 2327). Mit Verfügung vom 6. April 2016 beauftragte die Verfahrensleitung die Gutachterin mit der Beantwortung von Ergänzungsfragen (namentlich der Generalstaatsanwaltschaft) und stellte fest, dass seitens der Privatklägerinnen und des Beschuldigten keine ergänzenden Fragen eingereicht wurden und der Beschuldigte eine ergänzende Begutachtung durch den FPD Bern weiterhin ablehne (pag. 2338 ff.).