er kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 14. April 2016 nach (pag. 2343). Den beiden Privatklägerinnen wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit gleichem Beschluss der Kammer freigestellt und es wurde festgestellt, dass beide sich durch ihre Anwälte vertreten lassen wollten. Die Privatklägerin 1 liess durch ihren Anwalt mit Eingabe vom 17. März 2016 mitteilen, dass sie in Begleitung ihres Anwalts an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmen werde (pag.