Auch der Beschuldigte enthielt sich bezüglich dieser Frage eines formellen Antrags, hielt jedoch mit Eingabe vom 11. Februar 2016 am Antrag auf Zweitbegutachtung durch eine andere Gutachterstelle fest (pag. 2283f.). Mit Beschluss vom 9. März 2016 ordnete die Kammer daraufhin die Ergänzung und Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten durch den FPD Bern an und unterbreitete der zuständigen Expertin Dr. med. P.________ die vorgesehenen Fragen.