Sie gewährte den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 2268f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hierauf, es sei eine Ergänzung des Gutachtens beim FPD Bern in Auftrag zu geben (pag. 2276f.). E.________(Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin 2) verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 2278a). Auch der Beschuldigte enthielt sich bezüglich dieser Frage eines formellen Antrags, hielt jedoch mit Eingabe vom 11. Februar 2016 am Antrag auf Zweitbegutachtung durch eine andere Gutachterstelle fest (pag.